„Menschen, die aus der Hoffnung leben, sehen weiter.
Menschen, die aus der Liebe leben, sehen tiefer.
Menschen, die aus dem Glauben leben, sehen alles in einem anderen Licht.“
(Lothar Zenetti, dt. Dichter)
In Hessen wie auch in Rheinland-Pfalz (RLP) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit vorgesehen, dass berufstätige Ehrenamtliche für bestimmte Tätigkeiten in der Jugendarbeit eine Freistellung (Sonderurlaub) erhalten können. Mit dieser Regelung soll das ehrenamtliche Engagement junger Menschen gestärkt werden. Bei einer befürworteten Freistellung leistet das Bundesland Hessen aus Landesmitteln eine Lohnfortzahlung für Berufstätige, die nicht im öffentlichen Dienst tätig sind, in RLP gibt es eine solche Regelung nicht. Anfang des Jahres 2007 wurden die bisherigen Einzelgesetze der Kinder- und Jugendhilfe in Hessen im neuen Hessischen Kinder- und Jugendgesetzbuch (HKJGB) zusammengefasst. Dort finden sich im vierten Abschnitt auch die Regelungen zur Freistellung (Sonderurlaub) wieder. In RLP finden sich die entsprechenden Regelungen im Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit.
Wichtige Hinweise zur Beantragung von Sonderurlaub für Jugendgruppenleiter/-innen
Folgende Beschäftigte können über die
BDKJ-Landesstelle Hessen
Postfach 13 55
65533 Limburg
Tel.: 06431 - 295 206
Fax: 06431 - 295 395
eine Freistellung beantragen:
WICHTIG: Entscheidend für die Zuständigkeit ist der Dienstsitz des Veranstalters! Wenn also jemand in Rheinland-Pfalz wohnt, der Veranstalter aber der BDKJ Limburg ist, wird der Sonderurlaub nach dem hessischen Gesetz geregelt.
Der Antrag muss vom Veranstalter der Maßnahme gestellt werden (Antragsformular s. u.).
(Alle Angaben ohne Gewähr)
Referat Jugendpolitik
Sebastian Frei
Tel.: 06431 - 295 162
Fax: 06431 - 295 161
E-mail: s.frei@
bistumlimburg.de