Sonderurlaub (Freistellung)
für Tätige in der privat Wirtschaft und Angestellte des öffentlichen Dienstes sowie Beamt*innen
Du arbeitest bereits, willst aber trotzdem als Gruppenleiter*in auf eine Jugendfreizeit fahren oder Dich anderweitig in Deinem Verband engagieren, ohne dafür Deinen Erholungsurlaub zu opfern? Wir haben die Lösung für Dich!
Die Gesetzesgrundlage in Hessen und Rheinland-Pfalz ermöglichen es berufstätige Ehrenamtliche für bestimmte Tätigkeiten in der Jugend(verbands)arbeit Sonderurlaub (Freistellung) zuerhalten. Das gilt nicht nur für die Leitung oder Mitarbeit bei Maßnahmen für Kinder oder Jugendliche, sondern auch wenn Du selbst an Schulungen oder Weiterbildungen für Dein Ehrenamt teilnimmst. Mit dieser Regelung soll das ehrenamtliche Engagement junger Menschen gestärkt werden.
In Hessen haben Berufstätige das Recht und den Anspruch auf eine bezahlte Freistellung von bis zu 12 Tagen pro Jahr.
Für Angestellte des öffentlichen Dienstes sowie Beamt*innen gilt dieses Rechtsanspruch nicht, jedoch wird eine ist eine starke Empfehlung ausgesprochen.
Du erhältst ganz normal Dein Gehalt, und Dein*e Arbeitgeber*in bekommt die Kosten vom Land erstattet.
In Rheinland-Pfalz sieht die Regelung zum Sonderurlaub (Freistellung) etwas anders aus. Du kannst Dich zwar genauso wie in Hessen als Gruppenleiter*in einer Jugendfreizeit freistellen lassen, eine Lohnfortzahlung gibt es jedoch nicht. Stattdessen hast Du die Möglichkeit im Nachgang der Veranstaltung bis zu 60,- € pro Arbeitstag an Ausfallkosten beim Land Rheinland-Pfalz zu beantragen. Hier solltest Du Dich also im Vorfeld umfangreich informieren und genau rechnen, ob ein Sonderurlaub (Freistellung) finanziell für Dich tragbar ist. In Rheinland-Pfalz findest Du alle entsprechenden Regelungen im Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit.
Wichtig:
- Entscheidend für die Zuständigkeit ist der Dienstsitz des Veranstalters!
Wenn Du also in Rheinland-Pfalz wohnst oder außerhalb Hessens arbeitest, der*die Veranstalter*in aber in Hessen ist wird der Sonderurlaub nach dem hessischen Gesetz geregelt. - Der Antrag auf Sonderurlaub (Freistellung) wird von den jeweiligen Veranstalter*innen der Maßnahme bei der BDKJ Landesstelle Hessen gestellt werden.
Weitere Informationen und die Antragsformulare findest Du auf der Homepage Jugendförderung des Bistums Limburg.